Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
Stand: 11.02.2021
Wird zitiert von 393
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Nach Gewicht
- BGH, 16.01.2009 – V ZR 74/08Wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsklage: Klagebegründungsfrist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist; Anforderungen an den fristgerechten Sachvortrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- BGH, 02.10.2009 – V ZR 235/08Wohnungseigentumsrecht: Keine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; Unwirksamkeit einer nach höchstrichterlicher Klärung bewilligten Fristverlängerung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LG Düsseldorf, 01.03.2010 – 16 T 3/10
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14.11.2012 – 127/10
- BGH, 27.03.2009 – V ZR 196/08Wohnungseigentumsrecht: Anforderungen an die Wahrung der Begründungsfrist im Beschlussanfechtungsverfahren bei notwendiger Streitgenossenschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LG Düsseldorf, 09.11.2010 – 16 S 128/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.07.2025 – V ZR 225/24Wohnungseigentumssache: Bestellung von gesetzlichen Vertretern oder bevollmächtigten Mitarbeitern einer juristischen Person zu Mitgliedern des VerwaltungsbeiratsZitiert von 1
- LG München II, 30.01.2025 – 36 S 15380/23 WEG
- BGH, 25.10.2024 – V ZR 17/24Wohnungseigentumsrechtliches Beschlussanfechtungsverfahren: Pflicht des Klägers zur Sachstandsanfrage bei Gericht bei Verzögerungen der KlagezustellungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.