Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 43 Zuständigkeit
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 725
Nach Gewicht
- BGH, 26.09.2002 – V ZB 24/02Zitiert von 7
- BGH, 15.03.2007 – V ZB 1/06Zitiert von 20
- BGH, 09.07.2026 – V ZB 37/25
- BGH, 22.09.2023 – V ZR 254/22WEG-Sache bei Inanspruchnahme auf Unterlassung wegen einer Äußerung zwischen zwei WohnungseigentümernZitiert von 1
- BGH, 17.11.2016 – V ZB 73/16Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung bzw. Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung getätigten ÄußerungZitiert von 8
- BayObLG, 14.06.2023 – 102 AR 21/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Charlottenburg, 20.02.2026 – 73 C 143/25
- AG Passau, 20.01.2026 – 13 C 244/24
- OLG Celle, 13.01.2026 – 4 W 105/25
725 Entscheidungen zu § 43 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/43#abs-1 (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/43#abs-2 (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.