Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen450 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27#abs-1 (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27#abs-2 (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

§ 26a § 28