Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 16 Nutzungen und Kosten
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 586
Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2007 – V ZB 1/06Zitiert von 20
- BGH, 14.02.2025 – V ZR 128/23Beschlussklage in Wohnungseigentumssachen: Beschlusskompetenz für die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Rücklagenbildung; Bezeichnung von "Kostenarten"; Änderung des Verteilungsmaßstabes für GewerbeeinheitenZitiert von 4
- LG München II, 20.09.2023 – 1 S 9372/22 WEGZitiert von 3
- LG Hamburg, 04.03.2016 – 318 S 109/15Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2024 – V ZR 139/23Wohnungseigentum: Umlage der in einem Beschlussklageverfahren der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegten Kosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel; Anwendung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage; Antrag auf Änderung des KostenverteilungsschlüsselsZitiert von 12
- LG München II, 09.01.2025 – 36 S 10132/23 WEG
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 50/25(Zulässigkeit einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss)Zitiert von 1
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 98/25(Möglichkeit eines Wohnungseigentümers zur gerichtlichen Klärung von Kostentragungspflichten; Passivlegitimation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 3
586 Entscheidungen zu § 16 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/16#abs-1 (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/16#abs-2 (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/16#abs-3 (3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.