Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 16 Nutzungen und Kosten

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen586 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/16#abs-1 (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/16#abs-2 (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/16#abs-3 (3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

§ 15 § 17