Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 17 Entziehung des Wohnungseigentums
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG München, 09.01.2024 – 1294 C 15932/23 WEGZitiert von 1
- AG Lörrach, 16.12.2024 – 3 C 855/23 WEG
- LG Frankfurt am Main, 05.09.2024 – 2-13 S 612/23
- AG Kaufbeuren, 27.06.2024 – 5 C 1012/23 WEG
- BGH, 04.07.2025 – V ZR 77/24Beschlussklage in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung der Beauftragung des Verwalters mit der Abmahnung schädigenden Verhaltens eines WohnungseigentümersZitiert von 2
- LG München II, 16.05.2024 – 36 T 1226/24
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 21.07.2025 – 25 S 2/25
- BGH, 03.07.2025 – V ZR 181/24Nichtzulassungsbeschwerde bei Wohnungseigentum: Gehörsverstoß bei Nichtberücksichtigung erheblichen Bestreitens in der Berufungsinstanz
- BGH, 16.05.2024 – V ZB 69/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/17#abs-1 (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/17#abs-2 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/17#abs-3 (3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/17#abs-4 (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet.