Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

WBVG

§ 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

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