Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Mainz, 31.05.2013 – 4 O 113/12Zitiert von 4
- BGH, 26.09.2013 – IX ZR 3/13Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines Neugläubigers auf Ausgleich einer NachlassverbindlichkeitZitiert von 14
- BSG, 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auswirkungen - Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem 1.7.2001 begonnene Leistungsfälle - Überprüfung der Zuständigkeit vor Erlass eines Folgebescheides - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen - Leistungserbringung in einer Einrichtung - Wirksamkeit des abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages - rückwirkende Genehmigung)Zitiert von 17
- BVerwG, 02.06.2010 – 8 C 24/09Ende des Heimvertrags mit Tod des PflegeleistungsempfängersZitiert von 9
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.02.2023 – L 8 SO 24/21
- OLG Hamm, 22.08.2014 – 12 U 127/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.04.2018 – III ZR 36/17Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung über die Verpflichtung der Heimbewohner zur SicherheitsleistungZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 23.07.2014 – 1 U 143/13
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2013 – 1 U 153/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/4#abs-1 (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit, sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/4#abs-2 (2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/4#abs-3 (3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer. Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung des in den Räumen oder in Verwahrung des Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrauchers bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags kann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fortzahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile vereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Aufwendungen des Unternehmers.