Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.08.2014 – 12 U 127/13Zitiert von 4
- BGH, 12.05.2016 – III ZR 279/15AGB eines Heimvertrages: Zustimmungserfordernis bei Entgelterhöhung durch den Heimträger; Wirksamkeit eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des HeimträgersZitiert von 8
- OLG Dresden, 13.03.2023 – 12 U 149/22
- OLG Hamm, 03.03.2017 – 12 U 80/16Zitiert von 1
- LG Dortmund, 27.08.2013 – 25 O 135/13Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 29.04.2025 – 4 W 105/24Wohn- und Assistenzvertrag: Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach dem WBVG wegen sexueller Übergriffe sowie Anwendbarkeit von § 546 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 28.08.2024 – L 10 KR 71/24 B ER
- OLG Köln, 28.02.2024 – 5 U 60/23Zitiert von 2
- LSG Hessen, 28.09.2022 – L 4 SO 184/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/8#abs-1 (1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/8#abs-2 (2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/8#abs-3 (3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/8#abs-4 (4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.