Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 17 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.06.2010 – 8 C 24/09Ende des Heimvertrags mit Tod des PflegeleistungsempfängersZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 – 6 S 773/11Zitiert von 10
- BVerwG, 02.06.2010 – 8 C 24.09Zitiert von 5
- BGH, 26.09.2013 – IX ZR 3/13Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines Neugläubigers auf Ausgleich einer NachlassverbindlichkeitZitiert von 14
- BSG, 06.12.2018 – B 8 SO 9/18 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen bei Abweichung von einer VergütungsvereinbarungZitiert von 13
- AG Dortmund, 11.03.2014 – 425 C 11205/13
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2013 – 1 U 153/12Zitiert von 2
- LG Bonn, 29.11.2012 – 6 S 72/12
- OLG Düsseldorf, 19.10.2010 – I-24 W 57/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/17#abs-1 (1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte und Pflichten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem Gesetz. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der erforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in entsprechender Anwendung des § 3 zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/17#abs-2 (2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/17#abs-3 (3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach dem 31. März 2016 geschlossene Verträge.