Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 17 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/17#abs-1 (1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte und Pflichten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem Gesetz. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der erforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in entsprechender Anwendung des § 3 zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/17#abs-2 (2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/17#abs-3 (3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach dem 31. März 2016 geschlossene Verträge.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 17 WBVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.06.2010 – 8 C 24.09Zitiert von 10
- BVerwG, 02.06.2010 – 8 C 24/09Ende des Heimvertrags mit Tod des Pflegeleistungsempfängers
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 – 6 S 773/11Zitiert von 10
- BGH, 26.09.2013 – IX ZR 3/13Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines Neugläubigers auf Ausgleich einer NachlassverbindlichkeitZitiert von 14
- BSG, 06.12.2018 – B 8 SO 9/18 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen bei Abweichung von einer VergütungsvereinbarungZitiert von 16
- AG Dortmund, 11.03.2014 – 425 C 11205/13
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2013 – 1 U 153/12Zitiert von 2
- LG Bonn, 29.11.2012 – 6 S 72/12
- OLG Düsseldorf, 19.10.2010 – I-24 W 57/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.