Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2016 – III ZR 279/15AGB eines Heimvertrages: Zustimmungserfordernis bei Entgelterhöhung durch den Heimträger; Wirksamkeit eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des HeimträgersZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 13.08.2015 – I-6 U 182/14
- OLG Hamm, 22.08.2014 – 12 U 127/13Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 17.01.2024 – 12 O 27/23
- LG Düsseldorf, 21.02.2022 – 12 O 27/23
- LG Dortmund, 27.08.2013 – 25 O 135/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 16.01.2026 – 3 O 98/25
- SG Rostock, 18.11.2025 – S 8 SO 44/24
- OLG Düsseldorf, 30.10.2025 – 20 U 48/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/9#abs-1 (1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/9#abs-2 (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.