Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 11 Kündigung durch den Verbraucher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.10.2018 – III ZR 292/17Pflegeheimvertrag mit einem Leistungsbezieher der Pflegeversicherung: Vertragskündigung und Zahlungspflicht des Heimbewohners bei Verlassen des Heimes vor Ablauf der KündigungsfristZitiert von 2
- OLG Hamm, 22.08.2014 – 12 U 127/13Zitiert von 4
- BGH, 12.05.2016 – III ZR 279/15AGB eines Heimvertrages: Zustimmungserfordernis bei Entgelterhöhung durch den Heimträger; Wirksamkeit eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des HeimträgersZitiert von 8
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.02.2023 – L 8 SO 24/21
- LG Aurich, 15.09.2017 – 4 S 57/17
- LG Mainz, 31.05.2013 – 4 O 113/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 20.08.2024 – 8 U 62/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 13.06.2024 – 8 U 161/22
- LG Frankenthal (Pfalz), 06.07.2023 – 3 O 293/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/11#abs-1 (1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/11#abs-2 (2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/11#abs-3 (3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/11#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/11#abs-5 (5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.