Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Schöneberg, 08.11.2022 – 10 C 58/22Zitiert von 1
- AG München, 17.01.2023 – 182 C 17783/21 (2)
- OLG Celle, 14.01.2015 – 13 U 170/14
- LG Dortmund, 16.01.2026 – 3 O 98/25
- LG Hamburg, 06.05.2024 – 311 S 5/24
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 – 6 S 773/11Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 29.04.2025 – 4 W 105/24Wohn- und Assistenzvertrag: Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach dem WBVG wegen sexueller Übergriffe sowie Anwendbarkeit von § 546 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Halle, 27.06.2024 – 5 A 156/22 HAL
- OLG Köln, 10.06.2024 – 5 U 86/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.