Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2021 – III ZR 225/20Pflegeheimvertrag: Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen bei mittelbarer Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch eine private Pflegeversicherung; Wirksamkeit der Vereinbarung einer Platz- oder Reservierungsgebühr für die Zeit vor der Aufnahme in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen EinzugsterminZitiert von 2
- BGH, 04.10.2018 – III ZR 292/17Pflegeheimvertrag mit einem Leistungsbezieher der Pflegeversicherung: Vertragskündigung und Zahlungspflicht des Heimbewohners bei Verlassen des Heimes vor Ablauf der KündigungsfristZitiert von 2
- BVerwG, 02.06.2010 – 8 C 24/09Ende des Heimvertrags mit Tod des PflegeleistungsempfängersZitiert von 9
- BGH, 12.05.2016 – III ZR 279/15AGB eines Heimvertrages: Zustimmungserfordernis bei Entgelterhöhung durch den Heimträger; Wirksamkeit eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des HeimträgersZitiert von 8
- SG Rostock, 05.04.2022 – S 8 SO 57/21Zitiert von 3
- BGH, 07.02.2019 – III ZR 38/18Heimvertrag: Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln über die Zahlungspflicht des PflegebedürftigenZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.05.2025 – B 8 SO 2/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Leistungen der zusätzlichen Betreuung und AktivierungZitiert von 5
- BSG, 05.09.2024 – B 3 P 9/22 RSoziale Pflegeversicherung - pflegebedürftiger Mensch mit Behinderung in besonderer Wohnform der Eingliederungshilfe - Begrenzung der Höhe der Pauschalleistung auch für Selbstzahler - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 20.08.2024 – 8 U 62/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/15#abs-1 (1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/15#abs-2 (2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/15#abs-3 (3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.