Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 8 Zurücknahme der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 13.02.2006 – 1 K 11/05Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 07.03.2007 – L 5 KA 1861/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.07.2004 – 8 LA 55/04Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.03.2007 – 8 LA 177/06Zitiert von 9
- BVerwG, 26.10.2023 – 1 WB 23/22Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen DienstesZitiert von 2
- VG Köln, 25.10.2011 – 7 K 3812/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 19.03.2025 – 21 ZB 23.2357
- VG München, 06.06.2024 – M 27 K 23.261Zitiert von 1
- VG München, 26.10.2023 – M 27 K 21.6223Zitiert von 2
29 Entscheidungen zu § 8 WBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/8#abs-1 (1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/8#abs-2 (2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.