Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 8 Zurücknahme der Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/8#abs-1 (1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/8#abs-2 (2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.

§ 7 § 9