Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 4 Vermittlung und Aussprache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 04.11.2011 – 3 A 163/10Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 25.03.2010 – 1 K 1819/08Zitiert von 1
- VG Köln, 25.10.2011 – 7 K 3812/10Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 22.11.2006 – 5 A 469/05Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 20.05.2014 – 3 A 145/12Zitiert von 4
- VG Köln, 18.02.2010 – 6 K 62/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 21.05.2025 – S 3 KA 30/21
- VGH Bayern, 19.03.2025 – 21 ZB 23.2357
- VG München, 06.06.2024 – M 27 K 23.261Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/4#abs-1 (1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/4#abs-2 (2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/4#abs-3 (3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/4#abs-4 (4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/4#abs-5 (5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/4#abs-6 (6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.