Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 9 Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 17.10.2000 – 3 L 1436/00
- LAG Hessen, 28.07.2023 – 3 Ta 29/23
- VG Düsseldorf, 28.11.2012 – 7 K 7401/11
- BVerwG, 13.07.2023 – 1 WB 36/22Teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der FürsorgepflichtZitiert von 4
- VG Hannover, 25.02.2025 – 7 A 219/23
- BVerwG, 20.09.2011 – 1 WB 48/10Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der FeldwebelZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.05.2025 – 1 WB 37.24Unzureichend begründete Ablehnung eines Laufbahnwechsels
- BVerwG, 30.01.2025 – 1 WB 46/24Nichtbearbeitung von Beschwerden; Anspruch auf VerbescheidungZitiert von 2
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 3/24Konkurrentenstreit um B 7-Dienstposten; DokumentationspflichtZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/9#abs-1 (1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/9#abs-2 (2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/9#abs-3 (3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/9#abs-4 (4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.