Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 10 Vorbereitung der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 09.12.2014 – 1 K 518/13Zitiert von 1
- OVG Saarland, 04.11.2011 – 3 A 163/10Zitiert von 4
- VG Köln, 25.10.2011 – 7 K 3812/10Zitiert von 1
- VG Köln, 18.02.2010 – 6 K 62/08Zitiert von 1
- VG Köln, 22.04.2010 – 6 K 4375/08Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 25.03.2010 – 1 K 1819/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 25.02.2025 – 7 A 219/23
- VG München, 06.06.2024 – M 27 K 23.261Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 17.04.2024 – B 8 K 21.240Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/10#abs-1 (1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/10#abs-2 (2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/10#abs-3 (3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.