Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 6 Frist und Form der Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 127
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.10.2011 – 7 K 3812/10Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 09.12.2014 – 1 K 518/13Zitiert von 1
- VG Köln, 22.03.2011 – 7 K 6032/09Zitiert von 1
- BVerwG, 22.06.2017 – 1 WB 43/16Personalratsmitglied; Anfechtung einer ReferenzgruppenbildungZitiert von 5
- BVerwG, 27.02.2020 – 2 WRB 1/19Zugang einer Wehrbeschwerde durch Abgabe beim Offizier vom WachdienstZitiert von 2
- BVerwG, 04.05.2017 – 1 WB 5/16Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; freigestelltes PersonalratsmitgliedZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 1 W-VR 4.26Wehrbeschwerderecht: Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 50.25Zitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 62.25
127 Entscheidungen zu § 6 WBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/6#abs-1 (1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/6#abs-2 (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.