Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 6 Frist und Form der Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund127 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/6#abs-1 (1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/6#abs-2 (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

§ 5 § 7