Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr

Stand: 10.06.2019

Bund73 Entscheidungen

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

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