Rechtsprechung / BVerwG / 1. Wehrdienstsenat / 2026
BVerwG Beschluss vom 21.07.2026 – 1 W-VR 11.26
1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:210726B1WVR11.26.0
VerwaltungsrechtVolltext
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Tatbestand§
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die zweite Korrektur vom 17. April 2026 zu einer Versetzung vom 23. September 2025 zum ...kommando ...
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. November 2023 wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ...kommando der Bundeswehr in ... versetzt. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 28. Februar 2025 die Außerdienststellung des ...kommandos zum 1. April 2025 und dessen organisatorische Auflösung zum 30. September 2025 angewiesen hatte, wurde diese Dienststelle durch den Führer ihres Nachkommandos am 30. September 2025 beim Generalinspekteur der Bundeswehr abgemeldet.
Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. ...) wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ...kommando ... versetzt.
Sein Eilantrag gegen diese Verfügung wurde mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 1 W-VR 18.25 - abgelehnt. Das Hauptsacheverfahren - 1 WB 26.26 - ist noch anhängig.
Am 14. April 2026 wurde dem Antragsteller die erste Korrektur vom 9. März 2026 zu der Versetzungsverfügung vom 23. September 2025 (Nr. ...) ausgehändigt. Hiernach sollte die Versetzung zwar ebenfalls zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ...kommando ... erfolgen. Jedoch wurde das Konstrukt einer anderen Teileinheit zugeordnet und erhielt eine andere DP-ID.
Am 28. April 2026 wurde dem Antragsteller die zweite Korrektur vom 17. April 2026 zu der Versetzungsverfügung vom 23. September 2025 (Nr. ...) ausgehändigt. Hiernach sollte die Versetzung zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt erfolgen, das nun wieder derselben Teileinheit - StvKdr/ChdSt - zugeordnet war wie in der Erstfassung der Versetzung.
Mit Bescheid vom 29. April 2026 stellte das Bundesministerium der Verteidigung das Beschwerdeverfahren gegen die erste Korrektur der Versetzungsverfügung gegen Kostenerstattung ein. Durch die zweite Korrektur sei die angegriffene Personalverfügung entfallen und die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 16. April 2026 gegenstandslos geworden. Das die erste Korrektur der Versetzungsverfügung betreffende Eilverfahren ist ohne Erfolg geblieben (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 1 W-VR 8.26 -). Ein gegen den Einstellungsbescheid gerichtetes Antragsverfahren ist anhängig (1 WB 35.26).
Unter dem 29. April 2026 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die zweite Korrektur der Versetzungsverfügung. Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tage stellte der Antragsteller auch insoweit einen Eilantrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, den das Bundesministerium der Verteidigung mit einer Stellungnahme vom 12. Juni 2026 vorlegte.
Der Antragsteller macht geltend, dass auch die zweite Korrektur der Versetzungsverfügung unter abermaliger Missachtung seiner Beteiligungsrechte und in wissentlicher Inkaufnahme eines aus medizinischer Sicht ungünstigen Heilungsprozesses entgegen einer ausdrücklichen ärztlichen Empfehlung erfolgt sei. Es gebe auch keinen dienstlichen Bedarf für seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt. Er beantrage, bezüglich der zweiten Korrektur der Versetzungsverfügung schnellstmöglich eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um die Durchführung der mit dieser Verfügung angeordneten Versetzung auszusetzen.
Das Bundesministerium der Verteidigung trägt vor, Abhilfe erfolge nicht. Es werde gebeten, den Antrag abzulehnen. Er sei unzulässig. Der Antrag stehe im Widerspruch zum Antrag im Verfahren - 1 W-VR 8.26 -. Für eine vorläufige Regelung gebe es keine Notwendigkeit. Beteiligungsmängel könnten im Wehrbeschwerdeverfahren geheilt werden. Die Ausführungen des Truppenarztes im Krankenmeldeschein begründeten keinen Handlungsbedarf. Die vom Antragsteller behauptete Stigmatisierung durch die Verwendung im ...kommando bestehe nicht.
Der Antragsteller tritt den Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorlageschreiben mit Schriftsatz vom 26. Juni 2026 entgegen.
Am 30. Juni 2026 erhob der Antragsteller weitere Untätigkeitsbeschwerde und rügte, dass über seine Beschwerde gegen die zweite Korrektur der Versetzungsverfügung nicht binnen eines Monats entschieden worden sei. Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde vom 29. April 2026 mit Bescheid vom 8. Juli 2026 als unzulässig zurück. Das Hauptsacheverfahren ist hier seit dem 9. Juli 2026 anhängig (1 WB 45.26).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Ziel, die Durchführung der Versetzung des Antragstellers auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ...kommando ... auszusetzen, lässt sich mit diesem Rechtsbehelf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erreichen. Der Rechtsbehelf richtet sich gegen die zweite Korrektur der Versetzungsverfügung, die mit einer Beschwerde angegriffen ist. Vorläufiger Rechtsschutz wird in dieser Fallkonstellation nicht durch eine einstweilige Anordnung gewährt, sondern nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfes - hier der Beschwerde vom 29. April 2026 gegen die zweite Korrektur der Versetzungsverfügung. Hätte dieser Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, würde es bei der Versetzung zum Landeskommando ... verbleiben, da der Eilantrag gegen diese im Verfahren - 1 W-VR 18.25 - erfolglos geblieben ist.