Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 23.02.2021 – 6 L 443/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2015 – 2 L 2/14Zitiert von 2
- VG Göttingen, 05.02.2025 – 3 A 245/23Zitiert von 1
- BVerwG, 03.03.2011 – 3 C 19/10Widerruf einer Subvention; Erstattungsanspruch; Schuldbeitritt; Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid; Abgrenzung zur BürgschaftZitiert von 44
- BVerwG, 03.03.2011 – 3 C 13/10Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 – OVG 10 S 60.19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2013 – 16 E 100/13Zitiert von 7
- VG Aachen, 13.12.2010 – 6 K 294/08Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 04.04.2008 – 12 M 69/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/61#abs-1 (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/61#abs-2 (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.