Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 181
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Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 6/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
- VG Berlin, 09.09.2022 – 19 L 112/22Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Zitiert von 20
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 – OVG 4 B 28.14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.10.2025 – 8 K 5491/23
- VG Regensburg, 29.07.2025 – RN 4 E 25.1699
- BGH, 16.05.2025 – V ZR 133/24Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; Beteiligung der Privatisierungsstelle am Erlös; Verjährung des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von NutzungsentgeltenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/59#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/59#abs-2 (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/59#abs-3 (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.