Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund181 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/59#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/59#abs-2 (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/59#abs-3 (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

§ 58 § 60