Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 56 Austauschvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 6/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
- BVerwG, 30.05.2012 – 9 C 5/11Revisionsgrund: nicht mit Gründen versehenes Urteil; vertragliche Vereinbarung über Kostentragung für eine Abwasserbeseitigungseinrichtung und BeitragsvorausverzichtZitiert von 57
- BVerwG, 30.05.2012 – 9 C 6/11
- VG Köln, 17.03.2017 – 9 K 8589/16Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.07.2025 – 2 ZB 24.583
- BGH, 16.05.2025 – V ZR 133/24Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; Beteiligung der Privatisierungsstelle am Erlös; Verjährung des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von NutzungsentgeltenZitiert von 2
- VG Berlin, 18.03.2025 – 8 K 40/23Zitiert von 1
102 Entscheidungen zu § 56 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/56#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/56#abs-2 (2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.