Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 56 Austauschvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/56#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/56#abs-2 (2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 56 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 6/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
- BVerwG, 30.05.2012 – 9 C 5/11Revisionsgrund: nicht mit Gründen versehenes Urteil; vertragliche Vereinbarung über Kostentragung für eine Abwasserbeseitigungseinrichtung und BeitragsvorausverzichtZitiert von 68
- BVerwG, 30.05.2012 – 9 C 6/11
- BVerwG, 20.03.2003 – 2 C 23.02Zitiert von 56
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 17.06.2026 – 3 B 97/26Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsvertrags über einen Hortplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 29.07.2025 – 2 ZB 24.583
- BGH, 16.05.2025 – V ZR 133/24Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; Beteiligung der Privatisierungsstelle am Erlös; Verjährung des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von NutzungsentgeltenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.