Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 57 Schriftform
Stand: 10.06.2019
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 57 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.03.2002 – Verg 43/01
- BSG, 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RVertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geschlossenen Vergleichs - Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - Aufnahme zur NiederschriftZitiert von 5
- VG Freiburg, 14.08.2020 – 5 K 6205/18Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.05.2008 – 1 ME 112/08Zitiert von 4
- VG Hannover, 27.02.2002 – 6 A 1660/01Kostenübernahmeerklärung für eine Schulfahrt als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis; Verpflichtung des Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 28.01.2010 – 9 B 46/09Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Grundsatz der Urkundeneinheit oder Einheitlichkeit der UrkundeZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 6/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.