Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 57 Schriftform
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.03.2002 – Verg 43/01
- BSG, 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RVertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geschlossenen Vergleichs - Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - Aufnahme zur NiederschriftZitiert von 5
- VG Freiburg, 14.08.2020 – 5 K 6205/18Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.05.2008 – 1 ME 112/08Zitiert von 4
- VG Hannover, 27.02.2002 – 6 A 1660/01Kostenübernahmeerklärung für eine Schulfahrt als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis; Verpflichtung des Ehegatten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 28.01.2010 – 9 B 46/09Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Grundsatz der Urkundeneinheit oder Einheitlichkeit der UrkundeZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 6/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.