§ 192 Vertragliche Haftung
Stand: 13.04.2025
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 192 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2002 – XI ZB 5/02Zitiert von 10
- BFH, 31.03.2000 – VII B 17/00Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 06.11.2012 – 8 K 147/10
- BGH, 10.12.2008 – 1 StR 322/08Gerichtsverfassung: Zulässigkeit der Teilabordnung eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht nach § 37 DRiG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BFH, 14.12.2021 – VII R 61/20(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 - Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO; Schuldbeitritt des direkten Vertreters nach § 48 Abs. 2 AO)Zitiert von 3
- BFH, 12.05.2016 – VII R 50/14(Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 08.12.2020 – 10 K 3508/18 H(U)
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2015 – 2 S 256/15Zitiert von 2
- FG Köln, 15.05.2014 – 3 K 2923/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.