Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Stand: 10.06.2019
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
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Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 17.04.2008 – 5 K 552/07
- VG Göttingen, 20.08.2003 – 2 A 2137/02Zitiert von 2
- BVerwG, 28.12.2010 – 8 B 57/10Analoge Anwendung von § 50 VwVfG; Kostenunterdeckung von DDR-Mieten; GrundstücksbewertungsvorschriftenZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 10.03.2008 – 1 LA 38/07Zitiert von 3
- BSG, 25.02.2010 – B 13 R 147/08 RGeschiedenenwitwenrente - Berechnung des Unterhaltsanspruchs - Aufteilung einer WitwenrenteZitiert von 5
- VG Freiburg, 25.07.2012 – 4 K 2241/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2025 – 3 M 67/25Zitiert von 1
- BSG, 22.07.2025 – B 12 BA 14/23 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Drittanfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - keine Ermessensausübung - sozialversicherungsrechtlicher Status - Einzelfallhelferin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe - Entgeltvereinbarung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
- VG Bremen, 11.03.2025 – 5 V 3219/24Zitiert von 1
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