Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 27b Auslegung von Dokumenten
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b#abs-2 (2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b#abs-3 (3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b#abs-4 (4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27b VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 75/25.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 27b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.