Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 27b Auslegung von Dokumenten
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b#abs-2 (2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b#abs-3 (3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27b#abs-4 (4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,