Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 48 Raumordnungspläne
Stand: 06.10.2026
Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist sowie auf einen Plan, der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land nach § 28 des Raumordnungsgesetzes ausweist, ist § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 48 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 21.03.2024 – 11 D 133/20.NEZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 30.01.2024 – 12 KN 61/21
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 75/25.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 – OVG 2 A 4.19Unwirksamkeit eines Teilregionalplans Windenergienutzung wegen Mängeln der Auslegungsbekanntmachung und fehlerhafter Tabuzonen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.