Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 24 Untersuchungsgrundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Wird zitiert von 662 Entscheidungen zu § 24 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 12.10.2023 – 1 L 1405/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2022 – 2 M 79/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 15.01.2025 – 3 Kart 463/24Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 25.04.2018 – VI-3 Kart 20/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.04.2018 – 3 Kart 21/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.04.2018 – VI-3 Kart 22/17 (V)
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.06.2026 – 15 B 646/25
- VG Köln, 20.04.2026 – 22 K 3558/23.A
- VG Bremen, 02.03.2026 – 5 V 3101/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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