Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 23 Amtssprache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 18.04.2007 – 10 K 184/07
- VG Aachen, 23.04.2013 – 2 K 893/12Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.03.2023 – 3 L 24/23Zitiert von 3
- VG Gießen, 23.05.2024 – 8 L 1186/24.GIZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.2023 – A 12 S 567/22Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 08.07.2020 – A 7 K 1466/18
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 22.04.2026 – 8 K 1821/25.A
- VG Düsseldorf, 03.03.2026 – 41 L 371/26.A
- OVG NRW, 29.09.2025 – 1 A 2126/23.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/23#abs-1 (1) Die Amtssprache ist deutsch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/23#abs-2 (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/23#abs-3 (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/23#abs-4 (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.