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Artikel 20 · BT-Drs. 18/7457 · S. 117

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass die Änderungen durch dieses Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Die Regelungen der StDÜV werden in § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6 und die §§ 87b bis 87d AO – neu –
übernommen. Deshalb tritt die StDÜV mit Wirkung ab 1. Januar 2017 außer Kraft. Für Daten, die vor dem 1. Ja-
nuar 2017 auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte
Schnittstellen an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, bleiben die Vorschriften
der StDÜV nach Artikel 97 § 27 Absatz 1 Satz 2 EGAO aber weiter anzuwenden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, welche Rechtsänderungen durch dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes
im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Der neue § 29a AO und die geänderten §§ 81 und 154 AO sollen am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes
im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Die Verpflichtung der Meldebehörden zur jährlichen Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagen-
tur für Arbeit nach § 69 EStG i. V. mit § 5 der 2. BMeldDÜV ist ab 2016 nicht mehr erforderlich. Die Aufhebung
dieser Vorschriften nebst Folgeänderung kann daher bereits am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Drucksache 18/7457                                  – 118 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Anlage 2


Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
(NKR-Nr. 3459)


Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.

I. Zusammenfassung
 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
 In bestimmten Fäll

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 66.496 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 447.021–513.517 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP