§ 55 Zugangsvereinbarungen
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 5502/98
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 6821/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/55#abs-1 (1) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen, die Leistungen nach § 54 nachfragen, unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach Geltendmachung des Zugangsbegehrens, ein Angebot für eine Zugangsvereinbarung abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/55#abs-2 (2) Vereinbarungen über Zugangsleistungen nach § 54 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten von Chancengleichheit und Billigkeit genügen. Das nach § 54 verpflichtete Unternehmen hat insbesondere anderen Anbietern, die gleichwertige Postdienstleistungen erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anzubieten sowie Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Qualität bereitzustellen wie für seine eigenen Produkte oder für seine Tochter- oder Partnerunternehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/55#abs-3 (3) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat den zum Zugang berechtigten Anbietern alle für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie die zu zahlenden Entgelte. Über die Änderung von Bedingungen und Entgelten nach Satz 1 sind Nachfrager von Zugangsleitungen frühzeitig zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/55#abs-4 (4) Geschlossene Zugangsvereinbarungen sowie Änderungen geschlossener Zugangsvereinbarungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/55#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest,
zur Verfügung zu stellen beziehungsweise vorzulegen sind.