Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 11 Beteiligungsfähigkeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund26 Entscheidungen

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
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