Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 42 Rechtsschutz
Stand: 24.12.2022
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- OLG Düsseldorf, 29.04.2024 – 3 Kart 459/24Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 586/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 585/25
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/42#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/42#abs-2 (2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.