Gesetze / Strompreisbremsegesetz

StromPBG

§ 42 Rechtsschutz

Stand: 24.12.2022

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/42#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/42#abs-2 (2) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Festsetzung nach § 41 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.

§ 41 § 43