Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen
Stand: 03.08.2023
Wird zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 585/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 586/25
- OLG Düsseldorf, 08.10.2025 – 3 Kart 13/25
- BVerfG, 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 · StrompreisbremseZitiert von 10
- BVerfG, 12.05.2025 – 1 BvR 1737/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Betreibers von Braunkohlekraftwerken gegen Regelungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) - keine grundsätzliche Bedeutung nach Senatsurteil vom 28.11.2024 (1 BvR 460/23 ua) - zudem insb keine hinreichende Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Betreibern von SteinkohlekraftwerkenZitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 29 StromPBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29#abs-1 (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 5 anlagenbezogen mitteilen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29#abs-1a (1a) Stehen Angaben, die nach Absatz 1 mitzuteilen sind, bei Ablauf der Frist für einen Abrechnungszeitraum noch nicht fest, sind die Werte durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage innerhalb der Frist des Absatzes 1 zunächst vorläufig mitzuteilen. Satz 1 ist nicht auf Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden. Nimmt der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine vorläufige Mitteilung nach Satz 1 für einzelne Angaben vor, muss er dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber in der Frist nach Absatz 1 zusätzlich mitteilen, welche seiner Angaben vorläufig sind. Sobald vorläufige Angaben nach Satz 1 nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 feststehen oder sich sonstige Korrekturen ergeben, muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens bis zum nächsten 28. Februar eines Kalenderjahres alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt entsprechend den Bestimmungen nach Absatz 1. Ergibt sich auf Grundlage der Mitteilung nach Satz 4 ein positiver oder negativer Differenzbetrag zu dem Überschusserlös, der aufgrund vorläufiger Mitteilung nach Satz 1 für den Abrechnungszeitraum berechnet worden ist, so muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in den Fällen des Absatzes 2 diesen Differenzbetrag unverzüglich auch dem Verteilernetzbetreiber mitteilen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29#abs-2 (2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29#abs-3 (3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/29#abs-4 (4) Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwendung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten.