Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/1#abs-1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/1#abs-2 (2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2