Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/1#abs-1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/1#abs-2 (2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1 VwVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 – L 3 AS 1168/20 ER-B
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2020 – L 6 KR 90/19 NZBZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 08.10.2010 – 8 L 984/10.WIZitiert von 1
- BGH, 20.02.2025 – I ZB 32/24Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der VerwaltungsvollstreckungZitiert von 2
- VG München, 18.11.2025 – M 5 E 25.5577
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 – 11 LC 294/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 10 E 576/26Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbeschluss wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2025 – 1 S 719/25
- VG Köln, 21.05.2024 – 23 L 478/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 1 geändert und neu gefasst durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.