Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 2 Vollstreckungsschuldner

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/2#abs-1 (1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/2#abs-2 (2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

§ 1 § 3