Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 2 Vollstreckungsschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RRückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Ehegatten eines zuvor verstorbenen Sozialleistungsbeziehers - Erforderlichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Rahmen der Rückforderung bei Mehrheit von Erben - fehlerfreies AuswahlermessenZitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 – OVG 2 B 4.13Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 – OVG 2 B 8.13Zitiert von 4
- OVG NRW, 29.01.2016 – 11 A 1090/15Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 24.09.2012 – 14 K 202/12
- LSG Hessen, 22.07.2024 – L 6 AS 204/24 B ER
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.08.2020 – L 19 AS 931/19Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 – L 3 AS 1168/20 ER-B
- VG Freiburg, 19.05.2014 – 2 K 1130/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/2#abs-1 (1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/2#abs-2 (2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.