§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 621
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 10.02.2011 – 1 K 1326/07
- BVerwG, 16.12.2010 – 8 B 17/10Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermGZitiert von 41
- VG Potsdam, 27.03.2019 – 2 K 926/17
- BVerfG, 10.10.2001 – 1 BvL 17/00Entschädigung für durch "Kalte Enteignung" in Volkseigentum der DDR überführte MietshausgrundstückeZitiert von 4
- BVerwG, 27.02.2019 – 8 C 2/18Restitutionsansprüche bei Verbringen des Schädigungsobjekts in die WestzonenZitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 26.10.2011 – 8 K 109/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.05.2026 – 1 C 11.26, 1 C 11.26 (1 C 16.25)
- BVerwG, 22.04.2026 – 8 B 23.25
- BVerwG, 06.03.2026 – 8 BN 1.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/1#abs-5 (5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/1#abs-6 (6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/1#abs-7 (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/1#abs-8 (8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für