Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 9
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9?asof=2021-08-03#abs-1 (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9?asof=2021-08-03#abs-2 (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9?asof=2021-08-03#abs-3 (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9?asof=2021-08-03#abs-4 (4) (weggefallen)
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Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987)
BGBl. I S. 3987
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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