Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 9
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)