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Artikel 7 · BT-Drs. 12/4328 · S. 23

Zu Artikel 7 (Änderung des

Zu Artikel 7 (Änderung des
Raumordnungsgesetzes)
Die Änderung des § 6 a soll durch die Einführung von
Fristen das Raumordnungsverfahren beschleunigen.
Drucksache 12/4328 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Zu Nummer 1
Die Änderung bezweckt durch die Einführung von
Fristen, daß über die Einleitung eines Raumordnungs-
verfahrens schnell entschieden und das Raumord-
nungsverfahren zügig durchgeführt wird.
Zu Nummer 2
Die Neufassung des Absatzes 7 a regelt die Konse-
quenzen, die zu ziehen sind, wenn das Raumord-
nungsverfahren nicht innerhalb der neu geregelten
Frist durchgeführt ist. Der Träger des Vorhabens kann
in diesem Fall davon ausgehen, daß die Planung
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
nicht berührt. Die Fortführung der Planung wird
dadurch ermöglicht. Die Regelung entbindet den
Träger des Vorhabens nicht von der Verpflichtung,
die ihm bekannten Belange der Raumordnung und
Landesplanung — insbesondere auch im nachfolgen-
den Planfeststellungsverfahren — zu beachten.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeände-
rung.

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Herkunft

BT-Drs. 12/4328, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.519–93.589 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert b99be11d90949819….

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