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Artikel 7 · BT-Drs. 12/4328 · S. 23
Zu Artikel 7 (Änderung des
Zu Artikel 7 (Änderung des Raumordnungsgesetzes) Die Änderung des § 6 a soll durch die Einführung von Fristen das Raumordnungsverfahren beschleunigen. Drucksache 12/4328 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Zu Nummer 1 Die Änderung bezweckt durch die Einführung von Fristen, daß über die Einleitung eines Raumordnungs- verfahrens schnell entschieden und das Raumord- nungsverfahren zügig durchgeführt wird. Zu Nummer 2 Die Neufassung des Absatzes 7 a regelt die Konse- quenzen, die zu ziehen sind, wenn das Raumord- nungsverfahren nicht innerhalb der neu geregelten Frist durchgeführt ist. Der Träger des Vorhabens kann in diesem Fall davon ausgehen, daß die Planung Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt. Die Fortführung der Planung wird dadurch ermöglicht. Die Regelung entbindet den Träger des Vorhabens nicht von der Verpflichtung, die ihm bekannten Belange der Raumordnung und Landesplanung — insbesondere auch im nachfolgen- den Planfeststellungsverfahren — zu beachten. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeände- rung.
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Herkunft
BT-Drs. 12/4328, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.519–93.589 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert b99be11d90949819….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP