Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/1#abs-1 (1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/1#abs-2 (2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 2. Halbsatz bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/1#abs-3 (3) Die Zulassungszahlen werden nach § 10 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 festgesetzt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 KapVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 14.12.2022 – 15 Nc 21/22Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 14.12.2022 – 15 Nc 123/22
- VG Düsseldorf, 30.08.2022 – 15 Nc 13/22
- VG Düsseldorf, 10.06.2022 – 15 Nc 4/22
- VG Düsseldorf, 07.02.2022 – 15 Nc 76/21Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 11.01.2022 – 15 Nc 62/21Vorläufiger Rechtsschutz auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin; keine freien Studienplätze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 16.01.2020 – 15 Nc 140/19Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester; Erschöpfung der Ausbildungskapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 19.12.2019 – 15 Nc 109/19Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 04.07.2019 – 15 Nc 3/19Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KapVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.