Rechtsprechung / BVerwG / 1. Wehrdienstsenat / 2026

BVerwG Beschluss vom 25.08.2026 – 1 WB 26.26

1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:250826B1WB26.26.0

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Tenor§

Soweit der Antragsteller im Verfahren BVerwG 1 WB 26.26 Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings geltend macht, wird der Rechtsstreit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 50.26 weitergeführt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_1

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wendet sich gegen seine Versetzung zum ... und macht in diesem Kontext auch einen Anspruch auf Gewährung von immateriellem Schadensersatz wegen Mobbings geltend.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_2

Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit der Auflösung seiner bisherigen Dienststelle zum ... versetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_3

Unter dem 26. September 2025 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung und rügte unter anderem, dass die Versetzung zum wiederholten Mal unter Verletzung seiner Beteiligungsrechte und entgegen einer ärztlichen Stellungnahme erfolgt sei. Hierin liege Mobbing.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_4

Unter dem 6. November 2025 legte der Antragsteller weitere Untätigkeitsbeschwerde ein und rügte, dass über seine Erstbeschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings in Höhe von 2 000 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_5

Den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesministerium der Verteidigung mit einer Stellungnahme vom 13. Mai 2026 dem Senat vorgelegt. Der Antrag auf immateriellen Schadensersatz sei an das Landgericht Bonn zu verweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_6

Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, zu der Verweisung an das Landgericht Bonn Stellung zu nehmen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_7

Der Antragsteller trägt hierzu vor, die vom Bundesministerium der Verteidigung angeregte Verweisung des Schadensersatzantrages an das Landgericht Bonn sei schlüssig. Der Senat sollte aber zunächst über die vorgreifliche Hauptsache entscheiden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_8

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe§

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_9

Der Senat entscheidet über die Verfahrenstrennung in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 1 WB 71.19, 1 WB 2.20 - juris Rn. 5 m. w. N.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/1-wb-26-26#rd_10

Der Antragsteller macht kumulativ mehrere Ansprüche geltend, für die nach der übereinstimmenden und zutreffenden Auffassung des Antragstellers und des Bundesministeriums der Verteidigung unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Soweit er immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings begehrt, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet. Dieser Teil des Rechtsstreits ist deshalb nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen, unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Gericht zu verweisen. Auf die Bitte des Antragstellers hin wird die Verweisung bis nach der Sachentscheidung zu der Versetzung zurückgestellt.