§ 300 Konsolidierungsgrundsätze Vollständigkeitsgebot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/300#abs-1 (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/300#abs-2 (2) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 300 HGB →
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- BGH, 14.11.2019 – 5 StR 76/19Kreditbetrug und unrichtige Darstellung im Jahres- und Konzernabschluss eines Unternehmens: Konkurrenzverhältnis der VergehenZitiert von 1
- VG Berlin, 05.07.2012 – 29 K 496.10
- VG Aachen, 10.10.2011 – 4 K 1500/10
- VG Aachen, 10.10.2011 – 4 K 1628/08
- VG Aachen, 10.10.2011 – 4 K 335/09
- OLG Düsseldorf, 14.12.2006 – I-6 U 241/05
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 300 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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