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Artikel 5 · BT-Drs. 17/12634 · S. 37
Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichts- ordnung – VwGO) Die Änderung von § 55a ist nach Zielsetzung und Rege- lungsinhalt weitgehend deckungsgleich mit der Neufassung von § 130a ZPO, auf dessen Begründung daher Bezug genommen wird. Die Änderung erweitert und vereinfacht für den Verwaltungsgerichtsprozess den elektronischen Zugang zu den Gerichten. Die Vorschrift soll der Sache nach alle Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Gutachten, Aussagen und Erklä- rungen Dritter erfassen. Hierunter fallen – wie im geltenden Recht – die bestimmenden Schriftsätze, das heißt die Schrift- sätze, die nicht nur einen späteren Vortrag ankündigen, sondern Erklärungen enthalten, die mit Einreichung bzw. Zustellung als Prozesshandlungen wirksam werden. Abwei- chend vom geltenden Recht sollen einheitliche Formanfor- derungen wie in der ZPO aber auch für sonstige vorbereiten- de Schriftsätze gelten. § 55a Absatz 5 Satz 3 stellt darüber hinaus klar, dass bei elektronischer Kommunikation keine Abschriften für die Verfahrensbeteiligten beizufügen sind. Die Änderung von § 55b zeichnet die Neufassung von § 298 ZPO und § 298a Absatz 2 ZPO mit den Regelungen zum binnenjustiziellen Medientransfer nach. Die Einfügung eines § 55c übernimmt die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden aus § 130d ZPO und er- weitert sie um die vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 55a Absatz 4 Nummer 2 bedienen können. Die Änderung in § 81 ist eine Folgeänderung zur Neufas- sung von § 55a. Die Änderungen der §§ 317, 329 ZPO durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a und Buchstabe b sowie Nummer 12 zur Zustellung einer Abschrift gelten über § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.985 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12634, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 184.101–186.086 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 76222228105b3f5f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP