Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 20.1124
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 19.1029Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 01.06.2026 – 29 K 9413/23Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 21 TierGesG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/21#abs-1 (1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes befand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/21#abs-2 (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter vorbehaltlich des Absatzes 3 erloschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/21#abs-3 (3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/21#abs-4 (4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.