Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

KAG

§ 18 Investitionen vor dem 3. Oktober 1990

Stand: 30.07.2026

Brandenburg22 Entscheidungen

Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.

§ 17 § 19