Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 18 Investitionen vor dem 3. Oktober 1990
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- VG Cottbus, 03.11.2011 – 6 K 15/11Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen; Eigenschaft als öffentliche Einrichtung bei Einschaltung eines privaten Betreibers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Cottbus, 08.06.2011 – 6 K 1033/09Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag bei Betreiben der Einrichtung durch einen privaten Dritten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- VG Potsdam, 20.09.2019 – 8 K 518/19
- VG Cottbus, 14.04.2016 – VG 6 K 1160/15
- VG Cottbus, 17.09.2015 – VG 6 K 257/15
- VG Cottbus, 10.02.2015 – VG 6 K 756/14
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 29.09.2015 – VG 8 L 1205/14Zitiert von 4
- VG Cottbus, 24.06.2015 – VG 6 K 336/13Zitiert von 5
- VG Potsdam, 19.11.2014 – VG 8 K 1775/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.