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KAG

§ 18 Investitionen vor dem 3. Oktober 1990

Stand: 30.07.2026

Brandenburg27 Entscheidungen

Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.

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