Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 18 Investitionen vor dem 3. Oktober 1990
Stand: 30.07.2026
Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 18 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 03.11.2011 – 6 K 15/11Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen; Eigenschaft als öffentliche Einrichtung bei Einschaltung eines privaten Betreibers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BGH, 27.06.2019 – III ZR 93/18Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen in Brandenburg bei Altfällen: Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht und den Beginn der Frist für die Festsetzungverjährung; Heranziehung von Anliegern zur Leistung von Anschlussbeiträgen bei vor dem Jahr 2000 bestandener Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung - Rückforderung von TrinkwasseranschlussbeiträgenZitiert von 99
- OLG Brandenburg, 19.11.2019 – 2 U 21/17Zitiert von 5
- BVerwG, 11.09.2014 – 9 B 22.14Zitiert von 50
- BVerwG, 11.09.2014 – 9 B 21.14Zitiert von 26
- VG Cottbus, 14.02.2013 – VG 6 K 1032/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 01.07.2020 – 1 BvR 2838/19Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen über rückwirkendes Fachrecht (hier: § 8 Abs 7 S 2 KAG Bbg <juris: KAG BB>) - § 19 Abs 1 S 3 KAG Bbg (juris: KAG BB) verfassungsgemäß - hier: keine Verletzung des Grundrechts auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch divergierende Zivilrechtsprechung in kommunalabgabenrechtlicher Sache in Abweichung von der Rspr des BVerfG bzw eines OVG - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründetZitiert von 43
- OLG Brandenburg, 10.03.2020 – 2 U 42/17
- OLG Brandenburg, 20.02.2020 – 2 U 78/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.