Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 81

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/81?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/81?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

§ 80c § 82