Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 59 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 59 VwGO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 59 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.05.2000 – 8 A 5431/96Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2010 – 20 A 1194/09
- OVG NRW, 19.03.2010 – 20 A 1195/09
- OVG NRW, 19.03.2010 – 20 A 1196/09Zitiert von 2
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 7/23Ablehnung einer Zulassung zur Feldwebel-Laufbahn wegen gesundheitlicher VerwendungseinschränkungZitiert von 2
- BVerwG, 25.01.2021 – 9 C 8/19Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der KlageZitiert von 60
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.12.2013 – 1 A 1128/12Zitiert von 6
- VG Magdeburg, 06.11.2013 – 8 A 9/12Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung gegen einen Beigeordneten wegen Mobbings und Verstoßes gegen dienstliche Weisungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 – 10 S 281/12Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.05.2013 Ausfertigung
§ 59 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
-
22.03.2005 Ausfertigung
§ 59 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.