Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 195
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/195#abs-1 (1) (Inkrafttreten)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/195#abs-2 (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/195#abs-7 (7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 195 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.09.2009 – 4 BN 25.09Zitiert von 148
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 – 10 S 3348/08Zitiert von 2
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvL 15/64Zur Vereinbarkeit landesrechtlicher Bestimmungen über die sogenannte Aufsichtsklage mit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung)Zitiert von 9
- BVerwG, 30.09.2009 – 8 CN 1.08Zitiert von 38
- OVG Niedersachsen, 09.06.2016 – 12 KN 187/15Zitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2012 – 9 S 2933/11Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.12.2022 – 15 N 22.1039Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 – 2 K 51/19Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 – OVG 2 A 1.18Anwendung der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei geltend gemachter Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 195 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 195 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3316)
BGBl. 2006 I S. 3316
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.